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Zur Haftung des Laienretters

Wer einem verletzten Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr nicht hilft, muss mit Gefängnis oder Busse rechnen. Und Gaffer, die den Rettern im Wege stehen, machen sich ebenfalls strafbar. So will es das Schweizerische Strafgesetzbuch.

Angst vor Strafe ist unbegründet

Jährlich sterben in der Schweiz gegen 4'000 Menschen infolge von Unfällen; rund 24'000 werden schwer verletzt. In vielen Fällen könnte der Tod durch sachgemässe Betreuung auf dem Unfallplatz durch Laien vermieden werden. Unfallhilfe durch Laien setzt indes nicht nur ein Mindestmass an Sachkenntnis voraus, sondern auch eine Bereitschaft zum Eingreifen in eine fremde Körpersphäre. Diese psychologische Bereitschaft zur Hilfeleistung wird gerade in letzter Zeit durch Vermutungen und Befürchtungen gehindert, es könnten dem Laienhelfer aus seinem hilfsbereiten Eingreifen irgendwelche rechtlichen Nachteile erwachsen, allen voran eine Schadenersatzpflicht bei Misslingen des Rettungsversuches. Solche Bedenken dürfen nicht zu Zurückhaltung bei der Ersten Hilfe führen. Angst vor Strafe darf nicht bremsen, sie ist nicht begründet.

Strafrechtliche Sicht

Eine extreme Annahme: Ein Samariter kommt zu einem Unfall. Verletzte liegen auf der Strasse. Der Samariter ist aufgeregt, erlebt das erste Mal eine solche Situation live, die er bisher nur geübt hat. Aufregung und Angst kommen auf, in einem Mass, das er nicht erwartet hat. Dennoch arbeitet er nach Ampel-Schema, Alarm und BLS-AED-Schema. Doch die Bergung eines Verletzten, der neben dem Auto lag, aus dessen Motor Benzin ausfloss, bereitet ihm Schwierigkeiten. Im nachhinein zeigt es sich, dass der Patient eine unheilbare Lähmung erlitten hat. Ein anderer Verletzter stirbt auf der Unfallstelle. Der Samariter fürchtet sich vor dem Richter. Zu unrecht.

Damit es nach einem solchen Unfall zu einer Verurteilung eines Helfers kommen kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Erstens muss bewiesen werden, dass das, was der Helfer getan hat, Ursache der Gesundheitsschädigung oder des Todes des betroffenen Unfallopfers war - schon das wird in den meisten Fällen nicht möglich sein: Ist jemand gelähmt, weil er fehlerhaft geborgen wurde oder weil er im Auto nicht angegurtet war und aus dem Auto hinaus geschleudert worden war? Wäre die schlimme Folge nicht eingetreten, wenn der Rettungsversuch unterblieben wäre? Dies zu rekonstruieren, ist meist gar nicht möglich.
  • Zweitens: Wenn ein Ersthelfer - ein Laienhelfer - mangels Erfahrung oder wegen einer verständlichen Aufregung und Nervosität einen Fehler macht und der Patient stirbt oder zeitlebens invalid ist, muss man ihm dies auf Grund seiner individuellen Fähigkeiten und der zu bewältigenden Situation zum Vorwurf machen können - man muss ihm Fahrlässigkeit nachweisen - was kaum möglich ist, solange er nicht geradezu unsinnig handelt.

Die einzige rechtliche Pflicht, die man einem Samariter auferlegen kann, besteht darin, dass er so rasch wie möglich alarmiert oder für die Alarmierung sorgt. Diese Pflicht gilt aber für alle Menschen, die an einen Unfall kommen, nicht nur für Samariter oder Leute, die den Nothilfeausweis besitzen.

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Interverbandes für Rettungswesen weist darauf hin, dass derjenige strengeren Anforderungen untersteht, der eine besondere Ausbildung genossen hat. Das betrifft Rettungssanitäter und Notärzte. Sie könnten bei bewiesenem Fehlverhalten bestraft werden.

Rechtlich gesehen, vom Strafrecht her ist von elementarer Bedeutung: Niemand darf wegschauen. Jedermann ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass alarmiert wurde.

Ausgebildete Samariter haben eine bessere Chance, daran zu denken, dass diese elementare Pflicht besteht - wer nicht Samariter ist oder über keine Nothilfeausbildung verfügt, trägt deshalb ein grösseres Risiko.

Eine Faustregel: Weniger ist oft mehr:

  • Alarmieren
  • Überlebenshilfe leisten
  • nur Massnahmen durchführen, die man sicher beherrscht


Zivilrechtliche Haftungsfrage

Ein anderes Kapitel ist das Zivilrecht. Und hier ist vor allem an den Postendienst zu denken. Im Reglement Postendienst vom 26. Januar 2002 (ZO355) ist festgelegt, dass "die Zahl der eingesetzten Samariter und deren Qualifikation sich nach der Grösse und der Risikolage der Veranstaltung richtet." Der Verein muss demnach genau abklären, ob er den möglichen Risiken einer Veranstaltung gewachsen ist. Kann er nämlich Unfälle nicht bewältigen, für die er einem Organisator gegenüber die Verantwortung übernommen hat, muss er mit einer Haftungsklage rechnen.

Es kann sein, dass ein Organisator nicht bereit ist, die notwendigen Gelder zur Verfügung zu stellen für einen adäquaten Sanitätsdienst. Hier gilt: Lieber einmal einen Postendienst an einer Extremsportveranstaltung ablehnen, statt nachher überfordert zu sein und die Verpflichtungen eben nicht einlösen zu können. Denn wenn etwas schief läuft, wird der Organisator die Verantwortung auf den Samariterverein abwälzen wollen mit dem Hinweis, die Samariter seien die Fachleute und müssten wissen, was es braucht. Der Samariterverein darf seine Mitglieder am Postendienst nicht in eine unmögliche Situation bringen - er muss die Verantwortung gegenüber dem Organisator als Verein wahrnehmen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass ein Samariter im Postendienst als "Hilfsperson" des vom Organisator einer Veranstaltung beauftragten Samaritervereins tätig ist. Teilnehmer von Veranstaltungen werden sich immer an den Organisator der Veranstaltung oder den Samariterverein wenden, wenn sie Haftungsansprüche geltend machen wollen. Der einzelne Samariter ist demnach faktisch kaum je angesprochen.

Und falls es trotz aller Vorsicht und Umsicht Probleme gibt, besteht zum Glück die Haftpflichtversicherung des SSB (siehe ZO 273), die auch die Sanitätsdienste der Samaritervereine einschliesst.

Schlussfolgerung:

Retten und Helfen nach bestem Wissen führt für Laien in keinem Fall zu einem Problem mit dem Gericht.

Beim Alarmieren hingegen gibt es kein Wenn und Aber (im Zentrum steht immer die genaue Positionsangabe):

  • 144 für die Rettungssanität
  • 1414 für die Rega
  • 117 für die Polizei
  • 118 für die Feuerwehr


(Quelle: Samariter Schweiz)